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Am 25. Oktober 2003 haben wir uns verpartnert. Dieses technisch klingende
Wort stand natürlich nicht auf unseren Einladungen. Wir haben unsere
Freundinnen und Freunde zu unserer Hochzeit eingeladen, auch wenn es rein
rechtlich keine Hochzeit war. Dies ist leider keine Spitzfindigkeit
unsererseits.
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Petra Stüber und Ulla Zimmermann |
Petra Stüber schreibt:
Ich bin verbeamtete Lehrerin. In der Schule war meine Verpartnerung kein
Problem. Glückwünsche und Geschenke von Kolleginnen und Kollegen,
Schülerinnen, Schülern und Eltern. Schön. Leider sieht der Staat das anders.
Hochzeitsgeschenke ja, so lange sie nichts kosten. Im Krankenhaus muss man
uns nun über das Befinden der anderen Auskunft geben, und wir hätten auch
den gleichen Namen annehmen dürfen. Dafür sind wir nun auch zu
gegenseitigem Unterhalt verpflichtet.
Meine heterosexuell verheirateten Kollegen und Kolleginnen erhalten deswegen
einen Familienzuschlag. Ich nicht, denn beamtenrechtlich gelte ich
als ledig. Sollte ich vor Ulla versterben, so erhält sie nach heutigem Recht
auch keine Hinterbliebenenrente. Ehefrauen und -männern meiner
Kolleginnen und Kollegen steht diese natürlich zu. Sterben ist überhaupt
unter erbschaftsrechtlichen Aspekten ganz schlecht. Ehegatten und
–gattinnen können bis zu 307.000€ steuerfrei erben, wir nur 5.200 €. Da
bauen wir in Deutschland doch lieber kein gemeinsames Haus. Aber zurück zum
Leben. Wie war das noch? Manche heiraten nur wegen der Steuern? Wir
sind automatisch über diesen Verdacht erhaben, denn steuerlich ändert sich
für uns gar nichts. Wie viel all diese finanziellen Benachteiligungen
insgesamt ausmachen, wollen wir gar nicht so genau wissen. Ärger schadet
bekanntlich der Gesundheit, und die muss uns ja lange erhalten bleiben.
Zu einer andern Art der Diskriminierung, zur Benennung des
Familienstandes, schreibt Petras Lebenspartnerin Ulla:
Ich musste mich vor kurzem einer Operation unterziehen, die ambulant im
Krankenhaus durchgeführt wurde. Auf der Station angelangt, sollte ich mich
bei der Stationsschwester anmelden. Wir saßen beide am PC, und sie fragte
mich nach meinen Personalien.
„Sind sie ledig, verheiratet oder geschieden?“
„Gar nichts von den dreien“, meinte ich darauf. Sie schaute mich
unverständlich an.
„Na ja, ich bin verpartnert.“ „Das steht hier im System nicht zur Auswahl!“
antwortete sie.
„Gut, dann geben sie verheiratet an.“
„Nein, das geht ja nicht. Sie sind ja mit einer Frau zusammen. Tut mir Leid.
Waren Sie denn vorher ledig oder geschieden?“, kam nun als Frage.
„Ich war vorher geschieden“, antwortete ich. „Nun gut, dann gebe ich
geschieden an. Es gibt hier keine Möglichkeit Verpartnerung anzugeben.“
Ich war so perplex und habe darauf gar nichts mehr gesagt. Der
Stationsschwester tat es Leid, das äußerte sie mehrmals. Solchen Situationen
bin ich immer wieder ausgesetzt.
Auf Formularen gibt es uns sozusagen nicht. Das ist Diskriminierung!
Zur Erläuterung:
- Während verpartnerte Angestellte und Arbeiter, die im öffentlichen
Dienst tätig sind, aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts den
Orts- bzw. Sozialzuschlag für Verheiratete erhalten, wird den Beamten der
erhöhte Familienzuschlag für Verheirate weiterhin verweigert, weil
das Bundesbesoldungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.
- Während Lebenspartner von Angestellten und Arbeitern eine Hinterbliebenrente
erhalten, wenn der Partner stirbt, erhalten Lebenspartner von Beamten keine
Hinterbliebenpension, weil das Beamtenversorgungsgesetz noch nicht entsprechend
geändert worden ist.
- Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten
sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie
fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit
dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft
sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf
5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen
Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00
€ zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich
Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche
Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist
sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe
gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige
Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen
Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel
zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner
und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
- Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde
behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre
Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen,
auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit
höheren Beträgen unterstützen.
- Sprachlich gibt es für den Familienstand "Lebenspartnerschaft"
noch keine angemessene Bezeichnung.
Für behördliche Formulare gilt Folgendes: Die Kurzbezeichnungen
für den Familienstand sind im "Datensatz für das Meldewesen" festgelegt,
der für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und an andere
Behörden oder sonstige öffentliche Stellen vorgeschrieben ist. Der Datensatz
wird von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unter
Federführung des Bundesministeriums des Innern herausgegeben und ist mit
Wirkung vom 01.08.2001 wie folgt geändert worden (siehe Blatt 1401 des
Datensatzes):
LD = ledig
VH = verheiratet
VW = verwitwet
GS = geschieden
LP = Lebenspartnerschaft
LV = Lebenspartner verstorben
LA = Lebenspartnerschaft aufgehoben
FU = Familienstand unbekannt
Diese Festlegung ist zwar nur für das Meldewesen verbindlich, wird aber
üblicherweise auch von den anderen Verwaltungen übernommen. Viele
Verwaltungen haben aber ihre Computerprogramme noch immer nicht entsprechend
geändert, obwohl das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden hat, dass
der Familienstand "ledig" etwas anderes ist als der Familienstand "Lebenspartnerschaft".
Lebenspartner dürften deshalb in Personaldateien nicht als "ledig" gespeichert
werden. Sei dies doch geschehen, könnten Lebenspartner verlangen, dass die über
sie gespeicherten unrichtigen Daten berichtigt werden.
weitere Diskriminierungsbeispiele...
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