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Wir sind schon lange ein Paar. 2001 haben wir ein Mehrfamilienhaus
erworben. Das war noch vor unserer Verpartnerung. Ich, Thomas, wollte damals
bei der R+V Versicherung eine Kapitallebensversicherung abschließen, um
Clemens abzusichern. Deshalb habe ich Clemens in dem Antrag als
Bezugsberechtigten benannt. Clemens sollte so die Möglichkeit erhalten, den
für das Haus aufgenommenen Kredit mit der Versicherungssumme zurückzuzahlen,
falls ich vorzeitig sterben sollte.
Nach Einreichung des Antrags forderte die Versicherung ihren
Außendienstmitarbeiter auf: "Bitte Hintergrund Todesfallbezugsrecht klären
(Mann)". Dieser stellte unsere Beziehung als rein geschäftlich dar.
Daraufhin kam der Vertrag zustande.
Da ich nicht als Schwuler diskriminiert werden wollte, gab ich keine Ruhe
und erkundigte mich zunächst vergeblich, warum sich die Versicherung dafür
interessiert habe, wen ich als Bezugsberechtigten einsetzen wolle. Dabei
wies ich daraufhin, dass ich den Bezugsberechtigten jederzeit auswechseln
könne. Auf eine erneute Anfrage ein Jahr später schrieb mir die R+V
Versicherung am 16.08.2002:
"Wir sind als Privatversicherungsunternehmen im Interesse der
Versichertengemeinschaft auf eine Risikoauslese angewiesen. Da weder Sie als
Antragssteiler, noch wir als Versicherungsunternehmen einem
Kontrahierungszwang zur Beantragung bzw. Annahme eines Versicherungsantrages
unterliegen, hat jede Vertragspartei die Möglichkeit, den Vertragspartner
frei zu wählen.
Aufgrund statistischer Erhebungen gibt es leider immer noch mehr
homosexuelle Personen, die mit dem HI-Virus infiziert sind, als
heterosexuelle. Das Todesfallrisiko ist damit ebenfalls bei homosexuellen
Personen höher. Um unser Risiko für den Leistungsfall einschätzen zu können,
verlangen wir von homosexuellen Personen weitere Gesundheitsangaben, wie
bspw. einen aktuellen HIV-Test. Wir verlangen jedoch selbstverständlich auch
einen solchen Test von heterosexuellen Personen, wenn hierfür Anhaltspunkte
bestehen oder die Versicherungssumme dies gebietet.
Das Einsetzen einer gleichgeschlechtlichen Person als
Todesfall-Bezugsberechtigten kann ein Hinweis darauf sein, dass es sich bei
dieser Person um den Lebenspartner des Versicherungsnehmers handeln könnte.
Dies umso mehr, wenn der Versicherungsnehmer und die eingesetzte Person in
etwa gleichaltrig sind. Um unser oben geschildertes Versicherungsrisiko
besser einschätzen zu können, bitten wir den Versicherungsnehmer, uns in
einem solchen Fall den Hintergrund für das Einsetzen der
gleichgeschlechtlichen Person zu nennen. Wird uns mitgeteilt, dass es sich
hierbei um den Lebenspartner handelt, würden wir aus genannten Gründen
weitere Gesundheitsangaben anfordern. Das Ergebnis dieser Angaben dient
einzig und allein der Einschätzung des versicherungstechnischen
Todesfallrisikos."
Auf meine Beschwerde hat mir die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht am 20.12.2002 wie folgt geantwortet:
"für Ihren Hinweis bezüglich der R+V Lebensversicherung danke ich Ihnen
nochmals. Ich teile Ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des
Versicherungsunternehmens. Ich werde den Sachverhalt weiter beobachten,
prüfen und ggf. Maßnahmen ergreifen. Ich bitte jedoch um Ihr Verständnis,
dass ich aus Gründen der Amtverschwiegenheit nicht befugt bin, Sie über die
gegen das Versicherungsunternehmen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Diese Handlungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen betreffen
ausschließlich das Aufsichtsverhältnis.
Haben Sie bitte Verständnis, dass ich Ihnen keine andere Mitteilung geben
kann."
Ich habe den Lebensversicherungsvertrag daraufhin gekündigt.
Zur Erläuterung:
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Ca. 90 % der privaten Lebens- und Krankenersicherungen diskriminieren schwule
Männer bei Versicherungsabschlüssen. Entweder erfolgt eine verschärfte
Risikoprüfung oder - und das ist die Regel - eine Ablehnung. Die
Versicherungen fragen aber nicht offen, ob ein männlicher Kunde schwul ist,
sondern arbeiten mit Vermutungen. Sie stufen Antragsteller als schwul ein,
wenn sie in einer Lebenspartnerschaft leben oder wenn sie als
Bezugsberechtigte eine Person gleichen Geschlechts benennen. Die Ablehnung
wird gegenüber den Antragstellern nicht begründet.
weitere Diskriminierungsbeispiele...
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