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Diskriminierungsbeispiele:
Peter und Willi Schmitz

 
Peter Schmitz
 

Herr Peter Schmitz geb. Brieger geb. am 13.10.1942 in Breslau (siehe Bild) lebte über 25 Jahre in einer Partnerschaft mit seinem Partner Willi Schmitz. Er zog bei seinem Freund vor ca. 25 Jahren in dessen Haus ein und gemeinsam investierten sie in diese Immobilie all ihr Geld und ihre Liebe, um ein gemütliches Leben und für das Alter gemeinsam ein schönes Heim zu haben.

Sein Freund machte ein Testament auf Nießbrauchrecht, da er es ihm ja nicht testamentarisch vererben konnte, wegen der hohen Erbschaftssteuer (nur 5.200 Euro steuerfrei).

Als 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft trat, freuten die beiden sich natürlich. Sie haben beim Notar ein neues Testament auf Gegenseitigkeit gemacht mit dem notariellen Hinweis im Testament, dass sie beide die eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen werden. Auch der Notar hatte sie beide nicht darauf hingewiesen, dass das neue Lebenspartnerschaftsgesetz im Erbrecht keine Gleichstellung mit Ehepaaren bringt.

Sie waren also alle der Meinung, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft den Rechten und Pflichten einer Ehe angepasst ist und haben vorausgesetzt, dass kein Gesetz verabschiedet wird, dass nur Pflichten beinhaltet.

Sie gingen am 16.09.2001 vor dem Standesamt in Monheim am Rhein die eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Sein Lebenspartner erkrankte schwer, und Herr Peter Schmitz ging deswegen auch in Altersteilzeit, um seinen Lebenspartner über zwei Jahre zu pflegen. Am 11.10.2002 starb sein Lebenspartner nach nur fast einem Jahr eingetragene Lebenspartnerschaft.

Als dann ca. drei Monate später das Finanzamt kam, um von ihm fast 49.000 Euro Erbschaftssteuer zu kassieren, ging für Herrn Schmitz die Welt unter. In der Erbfolge ja, aber in der Steuer nicht. Er hat also nur 5.200 Euro Steuern frei und nicht 307.000 Euro wie ein Ehepartner in einer Ehe.

Die Welt ist für ihn zusammengebrochen, denn normalerweise hat er an die Politiker geglaubt, die schließlich Gesetze beschließen und eigentlich so ein Gesetz gar nicht verabschieden dürften (nach dem Grundgesetz ist jeder gleich), das wirklich nur Pflichten, aber keine Rechte beinhaltet, was für ihn eine massive Diskriminierung bedeutet.

Er ging, weil er einfach mit dieser Diskriminierung nicht klar kam, zum Anwalt und erhob Klage gegen diesen Steuerbescheid. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage zurück, und Herr Schmitz musste die 49.000 € Erbschaftssteuern bezahlen. (Maria Brückner)

 

Zur Erläuterung:

  • Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf 5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00 € zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.

 


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