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Peter Schmitz
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Herr Peter Schmitz geb. Brieger geb. am 13.10.1942 in Breslau (siehe
Bild) lebte über 25 Jahre in einer Partnerschaft mit seinem Partner Willi
Schmitz. Er zog bei seinem Freund vor ca. 25 Jahren in dessen Haus ein und
gemeinsam investierten sie in diese Immobilie all ihr Geld und ihre Liebe,
um ein gemütliches Leben und für das Alter gemeinsam ein schönes Heim zu
haben.
Sein Freund machte ein Testament auf Nießbrauchrecht, da er es ihm ja nicht
testamentarisch vererben konnte, wegen der hohen Erbschaftssteuer
(nur 5.200 Euro steuerfrei).
Als 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft trat, freuten die beiden
sich natürlich. Sie haben beim Notar ein neues Testament auf Gegenseitigkeit
gemacht mit dem notariellen Hinweis im Testament, dass sie beide die
eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen werden. Auch der Notar hatte sie
beide nicht darauf hingewiesen, dass das neue Lebenspartnerschaftsgesetz im
Erbrecht keine Gleichstellung mit Ehepaaren bringt.
Sie waren also alle der Meinung, dass die eingetragene
Lebenspartnerschaft den Rechten und Pflichten einer Ehe angepasst ist und
haben vorausgesetzt, dass kein Gesetz verabschiedet wird, dass nur Pflichten
beinhaltet.
Sie gingen am 16.09.2001 vor dem Standesamt in Monheim am Rhein die
eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Sein Lebenspartner erkrankte schwer,
und Herr Peter Schmitz ging deswegen auch in Altersteilzeit, um seinen
Lebenspartner über zwei Jahre zu pflegen. Am 11.10.2002 starb sein
Lebenspartner nach nur fast einem Jahr eingetragene Lebenspartnerschaft.
Als dann ca. drei Monate später das Finanzamt kam, um von ihm fast 49.000
Euro Erbschaftssteuer zu kassieren, ging für Herrn Schmitz die Welt unter.
In der Erbfolge ja, aber in der Steuer nicht. Er hat also nur 5.200 Euro
Steuern frei und nicht 307.000 Euro wie ein Ehepartner in einer Ehe.
Die Welt ist für ihn zusammengebrochen, denn normalerweise hat er an die
Politiker geglaubt, die schließlich Gesetze beschließen und eigentlich so
ein Gesetz gar nicht verabschieden dürften (nach dem Grundgesetz ist jeder
gleich), das wirklich nur Pflichten, aber keine Rechte beinhaltet, was für
ihn eine massive Diskriminierung bedeutet.
Er ging, weil er einfach mit dieser Diskriminierung nicht klar kam, zum
Anwalt und erhob Klage gegen diesen Steuerbescheid. Das Finanzgericht
Düsseldorf wies die Klage zurück, und Herr Schmitz musste die 49.000 €
Erbschaftssteuern bezahlen. (Maria Brückner)
Zur Erläuterung:
- Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten
sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie
fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit
dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft
sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf
5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen
Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00
€ zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich
Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche
Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist
sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe
gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige
Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen
Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel
zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner
und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
weitere Diskriminierungsbeispiele...
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