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Meinen Mann, Norbert Schröder-Schirge, habe ich am 28. September 1986
kennen gelernt. Als das Lebenspartnerschaftsgesetz 2001 in Kraft trat, haben
wir beschlossen, genau 15 Jahre später, am 28. September 2001 zu heiraten.
Für uns war dieser Schritt sehr wichtig, da wir uns durch die lang erkämpfte
„gesetzliche Eintragung“ als schwules Paar endlich eine größere rechtliche
Sicherheit und Anerkennung erhofften. Für uns war es auch wichtig, unsere
Liebe und Zuneigung füreinander und unser gegenseitiges füreinander
Einstehen nach außen zu demonstrieren, genau so, wie es auch Ehepaare tun,
denen das Recht auf Ehe „selbstverständlich“ zugestanden wird.
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Erwin Schirge und Norbert Schröder-Schirge |
Leider hat aber das Lebenspartnerschaftsgesetz für uns bis jetzt nur
Nachteile gebracht. Uns wurden durch den Staat nur Pflichten auferlegt, die
wir zu erfüllen haben, im Gegensatz zu Eheleuten, die auch in den Genuss
sehr vieler Rechte kommen, das heißt, sehr vieler Vorteile und
Vergünstigungen, die uns als Eingetragenen Lebenspartnern verwehrt sind:
Als Lebenspartner haben wir kein Recht auf eine Zusammenveranlagung
bei der Einkommenssteuer. Auch hier wurde uns mitgeteilt, dass
Lebenspartner bei der Einkommensteuer „wie Ledige“ behandelt werden. Wir
wurden zudem zur Zahlung der Rundfunkgebühren für Zweitgeräte
aufgefordert. Auch hier gibt es keine Gleichstellung mit Eheleuten, denn
Eheleute müssen für ihr Zweitgerät keine Rundfunkgebühren zahlen.
Als Lebenspartner werden wir erbschaftssteuerrechtlich und
schenkungsteuerrechtlich weiterhin als Fremde behandelt. Da wir auch ein
Haus besitzen, wird sich auch dies erheblich zu unserm Nachteil auswirken.
Eine schwerwiegende Diskriminierung!
Mein Lebenspartner Norbert ist Beamter, das heißt, wenn er stirbt, erhalte
ich zur Zeit keine Hinterbliebenenpension. Das hätte für mich einen
schwerwiegenden Nachteil. Ich bin in Südafrika aufgewachsen und als
21Jähriger nach Deutschland eingewandert. Dadurch habe ich den
Rentenanspruch für die Zeit, als ich in Südafrika gearbeitet habe, verloren.
In Deutschland habe ich eine längere Ausbildung absolviert. Somit ist mein
eigentlicher Berufseintritt erst Ende 1985 erfolgt. Das heißt ganz konkret,
dass ich nur eine ganz geringfügige Rente bekommen werde und auf die
Hinterbliebenenpension meines Mannes angewiesen sein werde. Der Staat ist
offensichtlich nicht bereit, uns, die wir füreinander einstehen, in irgend
einer Weise finanziell entgegen zu kommen.
Zur Erläuterung:
- Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde
behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre
Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen,
auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit
höheren Beträgen unterstützen.
- Zusammenlebende Ehegatten brauchen nur ein Rundfunk- und Fernsehgerät
anzumelden. Lebenspartner müssen zusätzlich das Autoradio anmelden, das sich
im Auto des anderen Partners befindet.
- Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten
sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie
fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit
dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft
sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf
5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen
Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00
€ zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich
Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche
Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist
sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe
gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige
Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen
Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel
zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner
und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
- Während Lebenspartner von Angestellten und Arbeitern eine Hinterbliebenrente
erhalten, wenn der Partner stirbt, erhalten Lebenspartner von Beamten keine
Hinterbliebenpension, weil das Beamtenversorgungsgesetz noch nicht entsprechend
geändert worden ist.
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