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Diskriminierungsbeispiele:
Gernot Ross und Ulrich Polzin

 
Gernot Ross und Ulrich Polzin

 

Während des Studiums lernte ich 1972 meinen späteren Lebenspartner kennen. Unsere Partnerschaft bestand 31 Jahre.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglichte es uns, diese Beziehung zu "legalisieren", ein für uns wichtiger Schritt. Wir heirateten im April 2002 vor dem Standesamt in Wiesbaden.
Im August 2002 wurde bei meinem Ehemann Bauchspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im August 2003 ist mein Partner verstorben.
Als Alleinerbe zahlte ich mit einem Freibetrag von 5200 Euro (bei "normalen" Eheleuten beträgt der Freibetrag 320000 Euro) eine beträchtliche Summe an das Finanzamt als Erbschaftssteuer.
Mit dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (gültig ab 01.01.2005) meinte ich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu haben. Da mein Lebenspartner Beamter war, ist dies nicht der Fall, denn das Beamtenrecht wurde dahingehend nicht geändert.
Ich empfinde dies und vieles mehr als eine klare Diskriminierung.
Aus dieser Sicht ist das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Mogelpackung, aber dennoch ein Schritt in die richtige Richtung.

 

Zur Erläuterung:

- Während Lebenspartner von Angestellten und Arbeitern eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Partner stirbt, erhalten Lebenspartner von Beamten keine Hinterbliebenenpension, weil das Beamtenversorgungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.

- Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf 5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00 € zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.


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SLP - Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule & Lesbische Paare e.V.   BASJ - Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen  BEFAH - Bundesverband der Eltern, Freunde und Angehörigen von Homosexuellen e.V.  Lesben und Schwule in der SPD   Bündnis 90 / Die Grünen - Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik   LSU - Lesben und Schwule in der Union   JuLIs - Junge Liberale   HuK - Homosexuelle und Kirche   VelsPol - Verband lesbischer und schwuler Polizeibediensteter in Deutschland   AHsAB - Arbeitskreis Homosexueller Angehöriger der Bundeswehr

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft   Völklinger Kreis e.V. - Bundesverband schwuler Führungskräfte   Humanistische Union   SeiDu - das Magazin für Jungs und Mädchen - www.seidu.de   Wirtschaftsweiber e.V.
 
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