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Guido und Thomas Meurers |
Wir sind seit dem 07.09.2001 verpartnert, und unser Pflegesohn Christian
lebt seit dem 27.05.1999 bei uns. Unsere erste konkrete Diskriminierung war
im Jahr 1999, als wir unseren Pflegesohn bei uns aufnehmen mussten. Unsere
Vermieterin hat uns so gemoppt, dass wir das Mietverhältnis
kündigen mussten (Balkon abgerissen, Container vor Garage gestellt etc.).
Ihre Begründung war: Sie wolle uns nicht mehr als Mieter haben, und wir
hätten die Wohnung nur bekommen, weil bei zwei Männern nicht mit einem Kind
zu rechnen war.
Dann sind wir in das Haus gezogen, was wir jetzt vor fünf Monaten gekauft
haben. In einem kleinen Eifeldorf bei Monschau (ca. 700 Einwohner). Jetzt
folgt die zweite Diskriminierung im Rahmen von Rechtsgeschäften.
Zum Beantragen der Eigenheimzulage mussten wir zwei getrennte
Anträge abgeben, da man uns versagt hat, das ganze als Eheleute laufen zu
lassen. Uns wurde empfohlen, diesen Kauf als eine Firma zu tätigen. Wobei
der Kauf des Hauses auf beider Namen läuft wie Eheleute.
Im Rahmen der Finanzierung unseres Hauses riet man uns aus unseren zwei
kleinen Bausparverträgen einen großen Bausparvertrag zu machen. Als wir das
dann getan hatten, kam die Bausparkasse und meinte wir könnte keine
Wohnungsbauprämie als Ehepaar beantragen, da wir nicht verheiratet sind,
sondern nur verpartnert. Um die Wohnungsbauprämie zu bekommen, musste dann
einer von uns aus dem Vertrag ausscheiden (Wenn mein Mann mich jetzt sitzen
lässt, habe ich all mein Geld aus dem Vertrag verloren).
Dann hatten wir jetzt einen Notartermin wegen eines Testaments, weil wir
uns die Frage stellten, wie es aussehen würde in Bezug auf die
Erbschaftssteuer, wenn einer von uns verstirbt. Wir erfuhren, dass wir
alles, was wir uns gegenseitig hinterlassen, so versteuern müssen, als wären
wir Fremde.
Zur Erläuterung:
- Die Eigenheimzulage kann nur einmal für eine Wohnung oder einen
Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch genommen werden. Die
Förderung eines weiteren Objekts ist nicht möglich. Wenn Miteigentümer eines
Objekts die Förderung in Anspruch nehmen, tritt bei jeder beteiligten Person
ein voller „Objektverbrauch" ein, denn der Anteil an einer Wohnung steht
einer Wohnung gleich. Das gilt auch für Lebenspartner. Anders bei Ehegatten.
Diese können auch noch ein zweites gemeinsames Objekt subventioniert
bekommen.
- Die Wohnungsbauprämie bemisst sich nach den im Sparjahr
geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Die Aufwendungen sind bis zu
einem Höchstbetrag von 512 Euro pro Jahr prämienbegünstigt. Bei Ehepaaren
verdoppelt sich der Höchstbetrag. Dabei bilden die Ehegatten eine
Höchstbetragsgemeinschaft, das heißt, es kommt nur darauf an, was beide
insgesamt an prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet haben. Bei
Lebenspartnerschaften ist eine solche Zusammenrechnung nicht möglich. Wenn
der eine den Höchstbetrag nicht ausgeschöpft hat, kann der Rest nicht auf
den anderen "übertragen" werden.
- Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten
sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie
fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit
dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft
sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf
5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen
Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00
€ zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich
Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche
Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist
sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe
gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige
Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen
Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel
zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner
und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
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