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Hannelore Keydel und Irmelies Ramacher |
Persönliche Daten:
Hannelore Keydel: 1939 in Berlin geboren - an der Kinder- und
Jugendsportschule Mittlere Reife abgelegt– Ausbildung zur
Großhandelskauffrau - 1959 nach Leverkusen gezogen. Über den zweiten
Bildungsweg 1968 Sportlehrerin - Examen in Köln gemacht. Von 1969 bis 1992
Bundestrainerin im Deutschen Leichtathletikverband. Seit 1993 im Ruhestand.
Irmelies Ramacher: 1954 geboren - in Attendorn/NRW aufgewachsen -
nach dem Tode des Vaters mit 10 Jahren bis zur Mittleren Reife im Internat
in Fredeburg die Schule besucht. Danach in Dortmund zur Jugend -und
Heimerzieherin ausgebildet worden.
Nach dreijähriger Berufszeit und einer Zusatzprüfung das
Heilpädagogikstudium abgeschlossen. Später im Internat für Legastheniker in
Elze/Niedersachsen gearbeitet.
Kennenlernen und Zusammenleben:
Bis Anfang der 70er Jahre lebten wir jeweils als Single in einer Heterowelt.
1979 lernten wir uns in einer Frauenkneipe kennen und leben seither
zusammen.
1983 kauften wir gemeinsam unser Haus in Burgstemmen/ Niedersachsen. Leider
wurde Irmelies in dem Jahr auch arbeitslos.
Vollkommen mit Arbeit in unserem Haus und Garten eingedeckt, haben wir die
ersten Jahre nie registriert, wie uns die Nachbarn oder der Rest der Welt
wahrgenommen hat. Danach haben wir begonnen aktiv am Dorfleben teilzunehmen
(Sportverein, DRK, Zeltfeste ect,) Wir haben uns in unserem neuen Lebensraum
mit Erfolg integriert.
Im Oktober 2001 haben wir uns beim Standesamt in Nordstemmen die
Eingetragene Lebenspartnerschaft beurkunden lassen.
Überwältigend war die positive Reaktion der Menschen unseres Umfeldes bei
der Eintragung der Lebenspartnerschaft am Standesamt! (siehe Foto)
Beginn der politischen Arbeit:
Auf Anfrage hielt Irmelies 1984 an der VHS Hildesheim ein Seminar über
Homosexualität, „weil sie die Welt aufklären wollte“. Das war
sozusagen der Beginn der politischen Arbeit.
Durch einen Seminarteilnehmer lernten wir Axel Blumenthal kennen, durch Axel
wiederum Reinhard usw. usw. und schon waren wir in der Schwul / Lesbischen Welt
Niedersachsens. Das führte zum zweiten Start der politischen Arbeit, nämlich
die in der SLP (Bundesarbeitsgemeinschaf
Schwule und Lesbische Paare).
Bis hierhin hatten wir nie das Gefühl von Diskriminierung empfunden. Mit
Beginn der politischen Arbeit wurde das anders, denn nun wurde uns mehr und
mehr klar, in wie vielen Lebensbereichen wir benachteiligt waren. Mit der
Möglichkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft hat sich zwar einiges
verbessert, was moralisch ethische Punkte angeht (z. B. Angehörigenstatus),
aber in finanzieller Hinsicht bleibt die Benachteiligung deutlich.
Mit dem Hauskauf waren wir für die Problematik des Erbrechtes und der
Steuersituation sensibilisiert. Es war die erste Konfrontation in der
Auseinandersetzung mit unserer Partnerschaft bzw. Homosexualität auf der
Gesetzesebene (Steuerrecht & Erbrecht ).
Uns beschäftigte der Angehörigenstatus sehr, da wir gegenüber dem Gesetz
juristisch noch immer als Fremde galten. Da sind nun zum Glück mit dem LPG
einige Hürden aus dem Weg geräumt.
Das neue Lebenspartnerschaftsgesetz und das am 01.01.2005 in Kraft getreten
Überarbeitungsgesetz bringen uns im Erbrecht und bei der Hinterbliebenversorgung ein Stück voran, aber nur ein Stück.
Die Steuerfreibeträge sind noch immer so ungerecht, wie sie es vorher
waren. Auch dies ist eine erhebliche Diskriminierung unserer Lebensform.
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Eingetragene |
kinderloses |
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Lebenspartner |
Ehepaar |
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Erbmasse |
110.000 € |
110.000 € |
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Steuerfreibetrag |
5.100 € |
307.000 € |
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zu versteuernde Erbmasse |
104.900 € |
0 € |
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ca. 23% |
zu zahlende Erbschaftssteuer |
ca. 25.000 € |
0 € |
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( Nach unserer Vermögenslage
geschätzt ) |
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Mit diesen Zahlen wollen wir die Situation
verdeutlichen, denn nur am praktischen Beispiel wird für Außenstehende die
Realität begreifbar.
Aus unserer Sicht sollte in der politischen Landschaft klar sein, dass
das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz dringend verabschiedet werden muss,
um Ungleichbehandlungen endlich zu beenden.
Ohne Ergänzungsgesetz ist das LPG ein Torso – es fehlt die
Gleichstellung mit Ehegatten neben anderen Gesichtspunkten wie gemeinsame
Adoption, im Einkommen- und Erbschaftssteuergesetz, in der Besoldung und der
Hinterbliebenenversorgung.
Oft sind wir wütend, dass wir überhaupt Diskriminierung erfahren und uns
wehren müssen. Wir werden uns weiterhin mit den Medien und der
Öffentlichkeit auseinandersetzen und den Umgang damit üben, denn nur durch
Üben sind wir „sattelfest“ in unseren Argumenten geworden.
Aus „Ich lebe mit einer Freundin“ wurde „meine
Freundin“, wurde meine „Lebensgefährtin“ bis hin zu meiner
„Lebenspartnerin“ und manchmal auch zu „meiner Frau“!
Zur Erläuterung:
- Lebenspartner können ein Kind nur als Einzelpersonen adoptieren
und die Personensorge nicht gemeinschaftlich ausüben.
Seit dem 01.01.2005 können zwar Lebenspartner das Kind ihres Partners
adoptieren. Diese "Stiefkindadoption" ist aber nur bei leiblichen Kindern des
Partners möglich, nicht dagegen bei adoptierten Kindern.
- Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde
behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre
Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen,
auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit
höheren Beträgen unterstützen.
- Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten
sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie
fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit
dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft
sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf
5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen
Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00
€ zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich
Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche
Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist
sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe
gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige
Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen
Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel
zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner
und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
- Während verpartnerte Angestellte und Arbeiter, die im öffentlichen
Dienst tätig sind, aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts den
Orts- bzw. Sozialzuschlag für Verheiratete erhalten, wird den Beamten der
erhöhte Familienzuschlag für Verheirate weiterhin verweigert, weil
das Bundesbesoldungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.
- Während Lebenspartner von Angestellten und Arbeitern eine Hinterbliebenrente
erhalten, wenn der Partner stirbt, erhalten Lebenspartner von Beamten keine
Hinterbliebenpension, weil das Beamtenversorgungsgesetz noch nicht entsprechend
geändert worden ist.
weitere Diskriminierungsbeispiele...
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