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Als wir uns kennen lernten, war Dustin, Majas leiblicher Sohn, gerade
fünf Jahre alt geworden. Von Beginn an hatten Dustin und ich eine sehr
innige und harmonische Beziehung zu einander.
Im September 2002 zogen wir in eine gemeinsame Wohnung in meinen
Heimatort. Es begann für uns ein richtiges und wunderschönes Familienleben.
Bis hierher waren wir auf keinerlei Schwierigkeiten gestoßen, und ich muss
sagen, dass man uns mit viel Toleranz und auch Neugier entgegengekommen ist.
Am 3. Juni 2004 feierten wir den schönsten Tag in unserem Leben.
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Britta und Maja Gabriel mit Dustin
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Und man glaubt es nicht: Wir schauen am nächsten Tag in unseren
Briefkasten und haben Post von der Stadt. Der Unterhaltsvorschuss für Dustin
wurde zum 03.06.2004 eingestellt. Super dachten wir, wenn’s um ihr Geld
geht, da wissen sie ganz genau ihre Rechtslagen. Und prompt zum 04.06.2004
musste Maja auch von Lohnsteuerklasse 2 in Lohnsteuerklasse 1 wechseln. Sie
ist jetzt wieder ledig mit Kind. Stimmt ja eigentlich auch nicht, sie ist
verpartnert mit Kind, nur leider gibt es eine solche Steuerklasse nicht.
Unsere rechtliche Diskriminierung fing bereits bei unserem
Lebenspartnerschaftsnamen an. Vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft
haben wir uns natürlich nach der Möglichkeit einer Namensänderung für Dustin
erkundigt und uns beraten lassen, da eine automatische Einbenennung von
Kindern vom Gesetz her nicht vorgesehen ist. Es wurde uns gesagt, es sei
möglich, nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine amtliche
Namensänderung durchführen zu lassen.
Nach langem Hin und Her stellten wir einen Antrag zur amtlichen
Namensänderung. Dann erhielten wir vier Wochen später ein Schreiben, wo wir
dann erstmal 200 Euro zahlen mussten, erst dann würde das Jugendamt für uns
tätig werden. Das haben wir zwar nicht verstanden, aber dann doch bezahlt.
Vier Wochen später meldete sich ein wirklich netter Sachbearbeiter vom
Jugendamt. Er konnte überhaupt nicht verstehen, warum wir anders behandelt
werden als Ehepaare. Seine Aufgabe bestand nun darin, zu beurteilen ob die
Namensänderung förderlich oder erforderlich für Dustin ist. Denn wenn sie
nur erforderlich gewesen wäre, hätte der Name nicht geändert werden müssen.
Nun saß ich als Co-Mama auf dem heißen Stuhl und musste sinnige und
unsinnige Fragen beantworten. Darunter auch wie ich zu Kirche und Ethik
stehe, wie ich Konflikte löse etc.
Ich habe noch nie erlebt, dass bei einer Eheschließung zwischen Mann und
Frau jemand fragt, ob der Partner gut mit Kindern umgehen kann oder nicht.
Es ist doch echt demütigend, wenn erst geprüft wird, ob ich entscheiden
kann, was mein Kind morgens anzieht oder was nicht.
Jedenfalls hat der Sachbearbeiter eine Stellungnahme in unserem Sinne
geschrieben, so dass unserem Standesamt nichts anderes übrigblieb, als
unserem Antrag stattzugeben. Natürlich lag dann auch gleich die Rechnung
dabei: 1022 Euro zahlbar innerhalb von zwei Wochen! Bei Eheschließung
zwischen Mann und Frau kostet eine Einbenennung nichts.
Aber wir sind und bleiben eine Familie mit einem Nachnamen: Unser Sohn
Dustin heißt seit dem 08.10.2004 nun endlich auch Gabriel, so wie wir!
Britta & Maja Gabriel mit Dustin
www.dreiherzen.de
Zur Erläuterung:
- Es gibt zwei Möglichkeiten der "Einbenennung" von (Stief)kindern:
- Die eine ist die nach § 1618 BGB durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten. Sie ist ohne Weiteres möglich, wenn der andere Elternteil
zustimmt. Sie war aber bisher nur Ehegatten vorbehalten.
Seit dem 01.01.2005 gibt es diese Möglichkeit auch für Lebenspartner.
Tatsächlich scheitert das zur Zeit aber noch daran, dass für die Entgegennahme der
Erklärungen nicht der Standesbeamte zuständig ist, sondern die "zuständige
Behörde". Diese muss von den 16 Bundesländern je für ihr Land noch bestimmt
werden.
- Die andere ist die nach § 3 Namensänderungsgesetz. Danach darf ein
Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung
rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann,
falls alle Beteiligten einwilligen, ein wichtiger Grund für eine
Namensänderung schon vorliegen, "wenn diese unter Berücksichtigung aller
Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist". Zuständig sind die
Verwaltungsbehörden.
- Unterhaltsvorschuss erhalten nur die Kinder von Alleinerziehenden. Der
Anspruch entfällt, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erneut
heiratet. Das sollte nach dem Ergänzungsgesetz in Zukunft auch gelten, wenn
der Elternteil eine Lebenspartnerschaft eingeht. Da dieses Gesetzesvorhaben
gescheitert ist, entfallen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
durch die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht.
In der Praxis stellen sich die Behörden aber auf den Standpunkt, dass
Eltern, die in einer Lebenspartnerschaft leben, nicht "ledig" i.S.d.
Unterhaltsvorschussgesetzes seien.
- Bis einschließlich 2003 stand "Alleinerziehenden" nach § 32 Abs. 7 EStG
einen Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 € zu, wenn sie einen
Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhielten und das
Kind bzw. die Kinder in ihrer Wohnung gemeldet waren. Anders als bei
Ehegatten galt diese Regelung infolge des Scheiterns des Ergänzungsgesetzes
zum Lebenspartnerschaftsgesetz nicht nur für getrennt lebende, sondern auch
für zusammenlebende Lebenspartner.
Ab dem Jahr 2004 erhalten "Alleinerziehende" statt des Haushaltsfreibetrags
einen Entlastungsbetrag i. H. von 1308 € jährlich (109 € monatlich; § 24b
EStG-neu). Dieser Entlastungsbetrag wird - wie bisher der
Haushaltsfreibetrag - einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum
Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder gewährt. Für das
Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird auf der Lohnsteuerkarte
- wie bisher beim Haushaltsfreibetrag - die Steuerklasse II bescheinigt (§
38b Satz 2 Nr. 2 EStG-neu).
Aber: Der neue Entlastungsbetrag steht nur "echten" Alleinerziehenden zu,
das heißt, sie dürfen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person
bilden. Von einer für den neuen Entlastungsbetrag schädlichen
Haushaltsgemeinschaft wird regelmäßig ausgegangen, wenn eine andere Person
mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist.
- Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde
behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre
Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen,
auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit
höheren Beträgen unterstützen.
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